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BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen

BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen

[ Auszug: (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechti ... ]